Erstprüfung, Hauptprüfung, Folgeprüfung und Anlassprüfung – welche Bauteile geprüft werden, in welchen Intervallen, von wem und bis wann.
Im Bauwerksbuch werden vier Arten von Prüfungen unterschieden:
| Prüfung | Wann | Wer | Anlass |
|---|---|---|---|
| Erstprüfung | Einmalig bei Erstellung | Befugte Person gem. § 128a BO Wien | Pflicht zur Erstellung des BWB |
| Hauptprüfung | Alle ~10 Jahre | Befugte Person gem. § 128a BO Wien | Wiederkehrende Regelprüfung |
| Folgeprüfung | Jährlich oder alle 3 Jahre | Fachkraft gemäß Festlegung im BWB | Zwischenprüfung bestimmter Bauteile |
| Anlassprüfung | Außerordentlich | Befugte Person gem. § 128a BO Wien | Nach Schadensereignis oder begründetem Verdacht |
Die Erstprüfung ist die erste umfassende Überprüfung eines bestehenden Gebäudes im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs. Sie dient der Feststellung des Ist-Zustands der relevanten Bauteile (insbesondere der Gebäudehülle) und der Identifikation von Mängeln.
Die Hauptprüfung ist eine umfassende wiederkehrende Prüfung, die in größeren Intervallen (in der Regel alle 10 Jahre) stattfindet. Sie entspricht in Umfang und Prüftiefe der Erstprüfung und wird ebenfalls von den in § 128a BO Wien genannten befugten Personen durchgeführt.
Folgeprüfungen sind weniger umfangreiche Zwischenprüfungen, die in kürzeren Intervallen (z. B. jährlich oder alle 3 Jahre) durchgeführt werden. Ihr Umfang ist geringer als jener der Hauptprüfung und wird bereits bei der Erstellung des Bauwerksbuchs festgelegt.
Eine Anlassprüfung ist eine außerordentliche Überprüfung, die unabhängig von den regulären Prüfintervallen aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgt – etwa nach einem Schadensereignis (z. B. Brand, Wassereintritt, Unwetter) oder bei begründetem Verdacht auf sicherheitsrelevante Mängel.
Überprüfungen
Ergebnisse
Gemäß der Wiener Bauordnung (§ 128a BO) und den vorliegenden Erläuterungen zum Bauwerksbuch müssen regelmäßig alle Bauteile überprüft werden, von denen bei Zustandsverschlechterung eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit ausgehen kann. Der Fokus liegt auf der Gebäudehülle und der Tragkonstruktion. Quelle: „Erläuterungen zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung für Wien, Stand: 23.05.2025"
| Bauteilgruppe | Konkrete Bauteile / Prüfgegenstand |
|---|---|
| Dach | Dachhaut, Verblechungen (z. B. Saumrinnen), Dachstuhl, Dachlattung, Durchdringungen (z. B. Dachflächenfenster, Kamin- und Lüftungsköpfe), Schneefangvorrichtungen, Antennen-/SAT-Befestigungen (Quelle: Kap. 2.4.2, Anhang A) |
| Fenster | Verglasung, Rahmenbefestigung, Zustand von Stock und Flügel (Quelle: Kap. 2.4.3, Anhang A) |
| Vorspringende Bauteile / Auskragungen | Erker, Balkone (inkl. Absturzsicherung), Loggien, tragende Elemente (Quelle: Kap. 2.4.4, Anhang A) |
| Fassade (inkl. Zierglieder) | Verputzflächen (Blasen, Risse), Gesimse, Figuren, Vasen, Verblechungen; bei Sichtmauerwerk: massive Risse (Quelle: Kap. 2.4.5, Anhang A) |
| Fassadenbegrünung | Befestigungen von Rankhilfen / Pflanztrögen (sicherheitsrelevant), Schäden durch Verwurzelung (Quelle: Kap. 2.4.6, Anhang A) |
| Tragkonstruktion | Decken (Stichproben, ca. 10 %), Wände (Holz, Metall, Beton, Mauerwerk), Stützen, Unterzüge (Quelle: Kap. 2.4.8, Anhang A) |
| Erschließungselemente | Treppenläufe, Handläufe, Geländer, Absturzsicherungen (auch an Außentreppen und Rampen) (Quelle: Kap. 2.5.1, Anhang A) |
| Sonstige Bauteile | Kaminköpfe (besonders stillgelegte, da nicht mehr durch Rauchfangkehrer kontrolliert), Vordächer, Überkopfverglasungen, Klimageräte, Kanal (Aufstandsbogen) – teilweise nur stichprobenartig (Quelle: Kap. 2.4.7, Anhang A) |
Alle Bauteile z. B. Werbeanlagen, Vordächer, Maste, Fahnenstangen, Geländer & Einfriedungen, die eine Gefahr darstellen können (z. B. durch Absturz, Ablösen von Teilen, Umstürzen), sind als sicherheitsrelevante Bauteile im Bauwerksbuch (§ 128a BO für Wien) zu führen und in einem von der befugten Person festgelegten Intervall zu prüfen.
Nicht zwingend aufzunehmen sind Bauteile, die bereits durch andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften regelmäßig überprüft werden (z. B. Aufzüge, elektrische Anlagen). Eine freiwillige Aufnahme ist aber erlaubt (Kap. 1.1.2).
Die Mängelliste sowie der Zeitplan zur Behebung sind tunlichst aktuell zu halten. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Behebungsmaßnahme einem bestimmten Mangel eindeutig zugeordnet werden kann. Empfohlen wird folgende Tabellenstruktur:
| Mangel-ID | Festgestellt am | Behoben durch Maßnahme | Datum der Behebung |
|---|---|---|---|
| … | … | … | … |
Die Mangel-ID (laufende Nummer) ermöglicht es, auch nach längeren Zeiträumen zwischen Prüfungen den Zustand eines Bauteils nachvollziehbar zu vergleichen — insbesondere bei erkannten beginnenden Schäden.
Die Prüftiefe ist sachverständig festzulegen; in der Regel genügt eine augenscheinliche Überprüfung mit geeignetem Stichprobenumfang. Bei Verdacht auf verborgene Schäden sind invasive Prüfungen (Bauteilöffnungen) erforderlich (Kap. 2.5.2, 2.7.2).
Das Bauwerksbuch dient lediglich zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben gemäß BO Wien. Demnach besteht nach einer gemäß den Vorgaben dieser Erläuterung durchgeführten Befundung kein Anspruch auf Vollständigkeit der Auflistung aller tatsächlich vorhandenen Schäden.
Der Vertrauensgrundsatz gem. ÖNorm B 4008-1 besagt, dass genutzte Bestandsbauwerke unter langjähriger Erprobung gestanden sind. Somit lassen sich Rückschlüsse auf das reale Tragverhalten zu. Beim Fehlen von Bauschäden und konstruktiven Mängeln kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Tragsysteme bewährt haben. Gleichzeitig lassen Bauschäden und konstruktiven Mängel auch Rückschlüsse auf das reelle Tragverhalten zu.
Die Kategorien zur Zustandsbewertung von Bauteilen im Bauwerksbuch sind im Anhang C (Musterprotokoll) sowie in der Tabelle Anhang B definiert. Sie dienen der einheitlichen Klassifizierung von Mängeln und leiten die erforderlichen Maßnahmen ab:
| Kategorie | Bezeichnung / Schadensausmaß | Behebungsfrist | Mängel & erforderliche Maßnahmen |
|---|---|---|---|
| A | Guter Zustand, Schadensausmaß Geringfügig | 10 Jahre | Keine Mängel erkennbar. Das Bauteil ist intakt und funktionstüchtig. Unterhalten – Reguläre Instandhaltung, keine besonderen Maßnahmen erforderlich. |
| B | Leichte Mängel, Schadensausmaß Begrenzt | 3–5 Jahre | Oberflächliche oder beginnende Schäden (z. B. leichte Verputzabplatzungen, Farbveränderungen, Rinnspuren). Keine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder Funktion. Beobachten bzw. reparieren – Im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle weiterbeobachten oder gelegentlich instand setzen. |
| C | Schwere Mängel, Schadensausmaß Erheblich | 1 Jahr | Deutliche Schäden, die die Funktion oder Dauerhaftigkeit beeinträchtigen können (z. B. Rissbildungen mit Hohllagen, freiliegende und korrodierende Bewehrung, Gewölbeverwerfungen). Die Standsicherheit ist möglicherweise gefährdet. Eingreifen bzw. reparieren – Vertiefte Prüfung veranlassen, zeitnahe Sanierung einleiten. |
| D | Gefahr im Verzug, Schadensausmaß Gefährdung | Sofort | Unmittelbare Absturzgefahr oder akute Sicherheitsgefährdung (z. B. lose, absturzgefährdete Putzteile, akute Einsturzgefahr). Sofort handeln – Umgehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. durch Feuerwehr) und rasche Sanierung erforderlich. |
Diese Kategorisierung ist Grundlage für die Prüfintervalle (siehe Anhang B):
Die Stichproben sind zufällig über die zu untersuchenden Bauteile zu verteilen. Empfohlene Vorgehensweise:
Nach der Erstprüfung entstehen durch das Wiener Bauwerksbuch verschiedene regelmäßige Folgetermine. Die genauen Fristen und der Umfang dieser zukünftigen Prüfungen hängen stark vom baulichen Zustand des Gebäudes ab.
Dieser wiederkehrende Prüfzyklus besteht aus zwei Hauptbestandteilen: den Hauptprüfungen in der Regel alle zehn Jahre und, falls nötig, zusätzlichen Folgeprüfungen mit kürzeren Abständen.
Zustandsabhängige Prüfzyklen und Konsequenzen
Bei der Erstprüfung wird jeder Mangel einer der vier Kategorien A (Guter Zustand) bis D (Gefahr im Verzug) zugeordnet. Diese Einstufung ist entscheidend, weil sie direkt die notwendigen Maßnahmen und die zukünftigen Prüfintervalle vorgibt:
| Bauteil | Kategorie A / B (→ Regelintervall) | Kategorie C (→ Mindestintervall) | Kategorie D (→ Sofortmaßnahme) |
|---|---|---|---|
| Fassade | 10 Jahre | 3 Jahre | sofort |
| Dach | 10 Jahre | 5 Jahre | sofort |
| Decken | 10 Jahre | 5 Jahre | sofort |
| Treppen | 10 Jahre | 3 Jahre | sofort |
| Wände | 10 Jahre | 5 Jahre | sofort |
| Sonderbauteile | 10 Jahre | 3 Jahre | sofort |
Der gesamte Prozess spielt sich über einen langen Zeitraum ab. Hier die gesetzlich festgelegten Erst-Fristen für die Erstellung des Bauwerksbuches im Überblick. Die darin festgelegten wiederkehrenden Prüfungen beginnen nach dieser Ersterstellung und Erstprüfung:
| Baujahr | Frist |
|---|---|
| Vor 01.01.1919 | Bauwerksbuch bis spätestens 31.12.2027 erstellen und registrieren |
| 01.01.1919 bis 01.01.1945 | Bauwerksbuch bis spätestens 31.12.2030 erstellen und registrieren |
| Neu-, Zu- und Umbauten gem. § 60 Abs. 1 lit. a BO | Bis zur Fertigstellungsanzeige |
Zusammenfassung
Für jede Bauteilgruppe werden Regelprüfintervalle (meist alle 10 Jahre) sowie ggf. kürzere Fristen bei Mängeln vorgeschlagen – siehe Anhang A und B der Erläuterungen.
Zusammenfassend erfasst das Bauwerksbuch alle sicherheitsrelevanten Bauteile von der Dachhaut bis zum Fundament, wobei der Schwerpunkt auf Hülle und Tragwerk liegt. Die genaue Liste ist objektspezifisch durch eine befugte Person zu bestimmen.
Was ausgelöst wird: Die Erstellung des Bauwerksbuchs legt die Basis für alle künftigen Prüfpflichten und Prüfintervalle.
Was nicht ausgelöst wird:
Je nach Art der Prüfung sind unterschiedliche Qualifikationen erforderlich:
Die gesetzliche Pflicht zur termingerechten Durchführung aller Prüfungen und zur Führung des Bauwerksbuchs liegt beim Eigentümer des Gebäudes. Wenn eine Hausverwaltung bestellt ist, geht diese Pflicht auf sie über.
Das PDF der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten WNB (abgestimmt mit MA 37) unterscheidet zwei Qualifikationsstufen:
Bauwerkskontrolleur
Eine Person, die durch Ausbildung, Schulung, Erfahrung und dergleichen in der Lage ist, eine Ersteinschätzung vornehmen zu können, und die in den damit verbundenen Dokumentations-, Prüf- und Warnpflichten unterwiesen worden ist. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Augenschein und Anwendung einfachster Hilfsmittel (z. B. Fernglas).
Fachmann
Eine natürliche oder juristische Person, die befugt und durch berufliche Erfahrung in der Lage ist, das jeweilige Bauteil sachverständig zu beurteilen (z. B. Ziviltechniker, Sachverständige, Baumeister, akkreditierte Prüfanstalt). Die Prüfung erfolgt vertieft mit einfachen Hilfsmitteln (z. B. Hammer, Risslupe) bzw. wo notwendig mit besonderen Behelfen (z. B. Steiger, Endoskop).
Für Folgeprüfungen können auch Personen mit folgenden Qualifikationen herangezogen werden (gemäß den Erläuterungen 2025, Kap. 2.7.3):
Art und Umfang der Folgeprüfungen sowie die Mindestqualifikation der Prüfer werden im Zuge der Ersterstellung des Bauwerksbuchs festgelegt — in der Regel durch den Erstprüfer.
Unabhängig vom Bauwerksbuch besteht gemäß § 129 Abs. 2 BO eine separate Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen. Betroffen sind Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen.
Zu dokumentieren sind nur jene Maßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können — das sind Interessen, die die Sicherheit oder das Stadtbild betreffen.
Die Dokumentation kann einfach erfolgen, z. B. durch das Aufbewahren von Rechnungen für durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen. Liegt ein Bauwerksbuch vor, kann die Dokumentation sinnvollerweise auch in dessen Rahmen erfolgen. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Ja. Sofern Eigentümer oder Hausverwaltungen bereits eigene Festlegungen für regelmäßige Gebäudeüberprüfungen getroffen haben, können diese berücksichtigt werden — vorausgesetzt, der Ersteller des Bauwerksbuchs stellt fest, dass diese internen Vorgaben hinsichtlich Ziele, Durchführung, Intervallen und Dokumentation mit den Anforderungen des Bauwerksbuchs gleichzusetzen sind.
Nicht zwingend im Bauwerksbuch zu erfassen sind Bauteile und technische Anlagen, die bereits durch andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften regelmäßig überprüft werden. Diese Anlagen haben ein eigenes, gesetzlich geregeltes Prüfregime – sie sind also keineswegs prüffrei, sondern unterliegen spezifischen Fristen, Qualifikationsanforderungen und Rechtsgrundlagen.
Die folgende Übersicht deckt Wohngebäude und gemischt genutzte Objekte (mit Arbeitsstätten) in Wien ab und unterscheidet, wo sinnvoll, zwischen reiner Wohnnutzung und gewerblicher bzw. gemischter Nutzung. Rechtsgrundlagen – insbesondere Wiener Bauordnung (BO Wien) § 128a, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz / Arbeitsstättenverordnung (ASchG / AStV), Wiener Feuerpolizeigesetz, Wiener Aufzugsgesetz u. a. – werden jeweils angegeben.
| Bauteil / Anlage | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüferqualifikation |
|---|---|---|---|
| Personenaufzug – Sicherheitsprüfung (1 Tragmittel) | alle 6 Monate | WAZG 2006, ASV 2015 | Aufzugsprüfer, akkreditierte Prüfstelle |
| Personenaufzug – Sicherheitsprüfung (Standard) | alle 12 Monate | WAZG 2006, ASV 2015 | Aufzugsprüfer |
| Aufzug – Betriebskontrolle | täglich, wöchentlich, monatlich (abhängig von der Ausstattung) | WAZG 2006 | Aufzugswärter, Betreuungsunternehmen |
| Fernüberwachungssystem (sofern vorhanden) | alle 5 Jahre | WAZG 2006 | Akkreditierte Prüfstelle |
| Feuerwehraufzug | zusätzlich zur allgemeinen Prüfung: jährliche Brandfallsteuerung prüfen | OIB-RL 2, WAZG 2006 | Aufzugsprüfer mit Zusatzqualifikation |
Die Prüfintervalle richten sich nach Brennstoff und Nennwärmeleistung. Prüfberechtigt sind Rauchfangkehrer, konzessionierte Installateurfirmen oder Ziviltechniker.
| Anlagentyp / Brennstoff | Nennwärmeleistung | Prüfintervall | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Gasheizung | < 26 kW | alle 4 Jahre | WFPolG 2015 |
| Gasheizung | 26–50 kW | alle 2 Jahre | WFPolG 2015 |
| Gasheizung | > 50 kW | jährlich | WFPolG 2015 |
| Öl-, Festbrennstoff-Heizung | ≤ 50 kW | alle 2 Jahre | WFPolG 2015 |
| Öl-, Festbrennstoff-Heizung | > 50 kW | jährlich | WFPolG 2015 |
| Blockheizkraftwerk | – | jährlich | WFPolG 2015 |
| Erstmalige Prüfung | – | innerhalb 4 Wochen nach Inbetriebnahme | WFPolG 2015 |
Zuständig: fachkundiger Rauchfangkehrer.
| Maßnahme | Intervall | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Reinigung (Kehrung) | 2- bis 4-mal jährlich, je nach Brennstoff; mindestens 1× jährlich Hauptkehrung | Wiener Kehrverordnung 1985, WFPolG 2015 |
| Prüfung der Verbrennungsluftzufuhr | alle 13 Wochen (quartalsweise) | WFPolG 2015 |
| Betriebsdichtheitsprüfung bei Überdruckbetrieb | mindestens alle 5 Jahre | WFPolG 2015 |
| Anlage | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Gasinnenleitung (Standard-Wohnnutzung) | alle 15 Jahre | ÖVGW-Richtlinien G K71/G K72 | konzessionierte/r GasinstallateurIn |
| Gasinnenleitung bei gewerblicher Nutzung / Arbeitsstätte | alle 5 Jahre (Wiederholungsprüfung) | WFPolG 2015, ÖVGW-Richtlinien | konzessionierte/r GasinstallateurIn / Ziviltechniker |
| Gasgeräte mit Strömungssicherung | Wartung alle 2 Jahre | ÖVGW / MA 36 | Fachpersonal |
| 5-Liter-Kleinwasserheizer ohne Kaminanschluss | Wartung alle 2 Jahre | Gas-Durchlauf-Wasserheizer-VO | Fachpersonal |
| Anlage / Bauteil | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer / Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Elektroinstallation (Wohnnutzung, privat) | alle 5–10 Jahre (Empfehlung; keine gesetzliche Pflicht, aber Haftung) | ETG 1992, ETV 2020, OVE E 8101 | Elektrofachkraft |
| Elektroinstallation bei Vermietung | bei jedem Mieterwechsel (gültiger E-Befund inkl. FI-Schutz ≤ 30 mA) | ETG 1992 § 7a, ETV 2020 | Elektrofachkraft |
| Elektroinstallation in Arbeitsstätten | alle 5–6 Jahre | ESV 2012, ASchG | Elektrofachkraft |
| FI-Schutzschalter (Eigenkontrolle) | monatlich Prüftaste betätigen | ÖNORM, Herstellerangabe | Betreiber |
| Photovoltaikanlage (PV) | alle 4–5 Jahre (empfohlen) | ETG 1992, OVE E 8001-6 | Elektrofachkraft mit PV-Sachkunde |
| E-Ladestation (Wallbox) | jährlich | OVE/ÖNORM E 8001-6-61 bis 63 | Elektrofachkraft |
| Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtung | jährlich durch Fachfirma; monatliche Funktionskontrolle durch Betreiber | TRVB E 102, AStV, ÖVE/ÖNORM E 8001 | Elektrofachkraft (jährlich), Betreiber (monatlich) |
| Blitzschutzanlage (elektrischer Teil) | alle 3–5 Jahre (Wohngebäude); Arbeitsstätten alle 3 Jahre | ESV 2012, ÖNORM EN 62305 | Elektrofachkraft mit Blitzschutz-Kenntnis |
| Trafostation / Haupt-Hausanschluss | alle 5 Jahre | ETV 2020, Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 | Elektrofachkraft |
Ein gültiger E-Befund nach OVE/ÖNORM E 8001 ist bei Inbetriebnahmen und größeren Änderungen immer erforderlich.
| Anlage / Bauteil | Prüfintervall (Wohnnutzung) | Prüfintervall bei Arbeitsstätten / gemischter Nutzung | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|---|
| Tragbare Feuerlöscher | alle 2 Jahre | alle 2 Jahre (+ jährl. Sichtkontrolle) | TRVB 119 O, AStV | befugte Fachfirma |
| Brandmeldeanlage (BMA) | jährliche Wartung | jährliche Wartung + alle 4 Jahre Hauptprüfung | TRVB 123 S, OIB-RL 2, AStV | befugtes Fachunternehmen |
| Sprinkleranlage | jährliche Instandhaltung | jährliche Wartung + alle 3 Jahre Hauptprüfung | TRVB 127 S, OIB-RL 2, AStV | befugtes Fachunternehmen / akkreditierte Prüfstelle |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) | jährliche Funktionsprüfung | jährliche Funktionsprüfung + alle 3 Jahre Hauptprüfung | TRVB 125 S, OIB-RL 2, AStV | befugtes Fachunternehmen |
| Druckbelüftungsanlage (DBA) | – (nur bei Hochhäusern / Sicherheitstreppenhaus) | jährliche umfassende Funktionsprüfung | OIB-RL 2, TRVB 112 S, AStV | befugtes Fachunternehmen |
| Brandschutztüren / -tore | alle 2–5 Jahre im Rahmen des Bauwerksbuches | jährliche Prüfung (inkl. Brandfallsteuerung), halbjährliche Sichtkontrolle | OIB-RL 2, TRVB, AStV | befugte Fachperson / Brandschutzbeauftragter |
| Brandschutzklappen (BSK) | – (meist im Gewerbebau) | jährliche Funktionsprüfung und Wartung | OIB-RL 2, TRVB, AStV | TGA-Fachfirma |
| Wandhydranten | – | jährlich | TRVB 128 S, AStV | befugtes Fachunternehmen |
| Steigleitungen (nass/trocken) | – | jährlich (Wartung) + alle 5 Jahre Druckprüfung | TRVB 128 S, AStV | befugtes Fachunternehmen |
| Alarm- und Evakuierungsanlagen | – | jährliche Funktionsprüfung | AStV § 11 | befugtes Fachunternehmen / Brandschutzbeauftragter |
| Feuerwehrpläne / Brandschutzordnung | alle 5 Jahre auf Aktualität prüfen | alle 5 Jahre | TRVB 121 O, AStV | Brandschutzbeauftragter |
| Rauchwarnmelder (in Wohnungen) | Einbaupflicht bei Neu-/Umbau; keine wiederkehrende Prüfpflicht | – | OIB-RL 2, WBTV | – |
| Anlage | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Trinkwasser-Hausinstallation (allgemein) | bakterielle Routineuntersuchung jährlich (große Anlagen > 100 m³/Tag); umfassende Volluntersuchung alle 3–5 Jahre | Trinkwasserverordnung TWV, ÖNORM B 5019 | akkreditierte Prüfstelle / Hygienesachverständiger |
| Legionellenuntersuchung (zentrale Warmwasserbereitung > 3 l Inhalt ab Boiler) | mindestens jährlich (Großanlagen) | TWV | akkreditierte Prüfstelle |
| Anlage | Prüfintervall / Maßnahme | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Hauskanal (Grundstücksentwässerung) | keine feste Frist; TV-Kamerabefahrung bei Bedarf / Alter / Verdacht | Wiener Kanalordnung | Wien Kanal / befugte Dritte |
| Öl-/Benzinabscheider (z. B. Tiefgarage) | Generalinspektion alle 5 Jahre + halbjährliche Wartung | ÖNORM EN 858-2, WRG § 134 | Fachkundige Person |
| Fettabscheider (z. B. Gastronomie) | jährliche Überprüfung + 5-jährliche Generalinspektion | ÖWAV-Regelblatt 39, ÖNORM EN 1825 | befugte Fachperson |
| Abwasserhebeanlage (Fäkalien-/Schmutzwasser) | monatliche Eigenkontrolle + halbjährliche Fachwartung | ÖNORM EN 12050/12056 | Betreiber (Eigenkontrolle), Fachfirma (Wartung) |
| Rückstauverschluss / Rückstauklappe | vierteljährliche bis jährliche Prüfung auf Gängigkeit | ÖNORM EN 13564, Wiener Kanal | Betreiber / Fachfirma |
| Versickerungs-/Retentionsanlagen (bei wasserrechtlicher Bewilligung) | alle 5 Jahre externe Fremdprüfung, Befund an Wasserrechtsbehörde | WRG § 134 | Fachfirma |
| Anlage | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Zentrale Klimaanlage > 12 kW Nennleistung | alle 4 Jahre (Inspektion) | WHeizKG 2015 | befugtes Fachunternehmen, Kälteanlagenbauer |
| Lüftungsanlagen (RLT, mechanische Be- und Entlüftung) | jährlich (bei Arbeitsstätten / Garagen) | WHeizKG 2015, AStV | befugtes Fachunternehmen |
Bei Wärmepumpen können mehrere Prüfregime parallel gelten.
10.1 Dichtheitskontrolle nach EU-F-Gase-Verordnung (2024/573)
| CO₂-Äquivalent der Anlage | Prüfintervall |
|---|---|
| 1 – < 5 t CO₂-Äq. | jährlich |
| 5 – < 50 t CO₂-Äq. | halbjährlich |
| ≥ 50 t CO₂-Äq. | vierteljährlich |
Mit automatischem Leckage-Erkennungssystem (LES) halbiert sich das Intervall. Anlagen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan R-290) sind von der F-Gase-VO nicht erfasst.
10.2 Sicherheitsüberprüfung nach Kälteanlagenverordnung
| Bedingung | Prüfintervall |
|---|---|
| Anlagen mit Kältemittel-Füllmenge > 1,5 kg | einmal jährlich durch geprüften Kälteanlagentechniker |
10.3 Druckgeräteüberwachung (DGÜW-V) – nur bei größeren zentralen Anlagen
| Prüfart | Intervall |
|---|---|
| Äußere Prüfung | alle 2 Jahre |
| Innere Prüfung | alle 5 Jahre |
| Festigkeitsprüfung | alle 10 Jahre |
10.4 Wasserrechtliche Prüfung (nur bei Grundwasser-/Erdwärmenutzung mit Bescheid)
| Wärmepumpentyp | Prüfintervall |
|---|---|
| Wasser-Wasser-WP (Grundwasser) | alle 5 Jahre (externe Fremdprüfung, Befund an WRB) |
| Prüfart | Intervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Äußere Prüfung | alle 2 Jahre | DGG, DGÜV | zugelassene Prüfstelle (ZÜS) |
| Innere Prüfung | alle 5 Jahre | DGG, DGÜV | ZÜS |
| Festigkeitsprüfung | alle 10 Jahre | DGG, DGÜV | ZÜS |
| Anlage / Bauteil | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Kraftbetätigte Tore (Garagentor, Einfahrtstor) bei Arbeitsstätte | jährlich | AStV, ÖNORM EN 12453 | befugtes Fachunternehmen |
| Kraftbetätigte Tore (reines Wohnhaus) | Abnahmeprüfung + laufende Sichtkontrolle (jährlich empfohlen) | ÖNORM EN 12453, Verkehrssicherungspflicht | Betreiber, Fachfirma (empfohlen) |
| Spielplatzgeräte | jährliche Hauptüberprüfung | Wiener Spielplatzverordnung § 12, ÖNORM EN 1176/1177 | qualifizierter Spielplatzprüfer |
| Notstromaggregat (sicherheitstechnisch relevant) | monatlicher Testlauf (Betreiber), jährliche Hauptprüfung (Fachfirma) | AStV, TRVB, Bescheid | Fachfirma für Energietechnik |
| Heizöllagerung (Tank) | alle 5 Jahre Dichtheits-/Korrosionsprüfung, jährlich Sichtkontrolle | Lagerungs-VO, WRG | befugte Fachfirma, Ziviltechniker |
| Anlage | Prüfintervall | Rechtsgrundlage | Prüfer |
|---|---|---|---|
| CO-Warnanlage (ab 250 m² Garagenfläche) | halbjährlich (Wartung inkl. Sensorkalibrierung) | ÖNORM M 9419, OVE EN 50545-1, WGarG 2008 | Fachfirma |
| Mechanische Garagenlüftung | jährlich (Wartung inkl. Volumenstrom- und Klappenprüfung) | ÖNORM H 6003, WGarG 2008 | Fachfirma |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) in der Garage | jährliche Wartung + 2-jährliche Revision | TRVB S 125, OIB-RL 2.2, WGarG 2008 | befugtes Fachunternehmen |
| Brandmeldeanlage in der Garage | jährlich | ÖNORM F 3070 | Fachfirma |
| Stationäre Feuerlöschanlage (Sprinkler) in der Garage | jährlich | TRVB, WGarG 2008 | Fachfirma |
| Notbeleuchtung in der Garage | jährlich (sofern bescheidmäßig vorgeschrieben) | TRVB E 102 | Elektrofachkraft |
Hinweis: Die angegebenen Prüffristen stellen den gesetzlichen Regelrahmen dar und können durch Einzelbescheide oder den Prüfbefund verkürzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich die Beiziehung einer Ziviltechnikerin / eines Ziviltechnikers zur Erstellung und Führung des Bauwerksbuchs sowie zur Festlegung der objektkonkreten Prüfintervalle.