Bauwerksbuch Wien

Gebäudeüberprüfungen im Bauwerksbuch

Erstprüfung, Hauptprüfung, Folgeprüfung und Anlassprüfung – welche Bauteile geprüft werden, in welchen Intervallen, von wem und bis wann.

1 · GRUNDLAGEN 2 · WAS WIRD GEPRÜFT 3 · TERMINE & FRISTEN 4 · WER PRÜFT? 5 · AUSNAHMEN
Grundlagen

Die vier Prüfungsarten

Welche Prüfungen gibt es?

Im Bauwerksbuch werden vier Arten von Prüfungen unterschieden:

PrüfungWannWerAnlass
ErstprüfungEinmalig bei ErstellungBefugte Person gem. § 128a BO WienPflicht zur Erstellung des BWB
HauptprüfungAlle ~10 JahreBefugte Person gem. § 128a BO WienWiederkehrende Regelprüfung
FolgeprüfungJährlich oder alle 3 JahreFachkraft gemäß Festlegung im BWBZwischenprüfung bestimmter Bauteile
AnlassprüfungAußerordentlichBefugte Person gem. § 128a BO WienNach Schadensereignis oder begründetem Verdacht

Wie erfolgt die Erstprüfung?

Die Erstprüfung ist die erste umfassende Überprüfung eines bestehenden Gebäudes im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs. Sie dient der Feststellung des Ist-Zustands der relevanten Bauteile (insbesondere der Gebäudehülle) und der Identifikation von Mängeln.

Was versteht man unter Hauptprüfung?

Die Hauptprüfung ist eine umfassende wiederkehrende Prüfung, die in größeren Intervallen (in der Regel alle 10 Jahre) stattfindet. Sie entspricht in Umfang und Prüftiefe der Erstprüfung und wird ebenfalls von den in § 128a BO Wien genannten befugten Personen durchgeführt.

Wie erfolgt die Folgeprüfung?

Folgeprüfungen sind weniger umfangreiche Zwischenprüfungen, die in kürzeren Intervallen (z. B. jährlich oder alle 3 Jahre) durchgeführt werden. Ihr Umfang ist geringer als jener der Hauptprüfung und wird bereits bei der Erstellung des Bauwerksbuchs festgelegt.

Was ist eine Anlassprüfung?

Eine Anlassprüfung ist eine außerordentliche Überprüfung, die unabhängig von den regulären Prüfintervallen aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgt – etwa nach einem Schadensereignis (z. B. Brand, Wassereintritt, Unwetter) oder bei begründetem Verdacht auf sicherheitsrelevante Mängel.

Was enthält das Bauwerksbuch zum Thema Prüfungen?

Überprüfungen

  • Festlegung der Prüfintervalle
  • Festlegung der Qualifikation der prüfenden Personen
  • Erstprüfung – Festlegung der Prüftiefe
  • Folgeprüfungen – Festlegung der Prüftiefe

Ergebnisse

  • Ergebnis der Erstprüfung
  • Maßnahmen- und Zeitplan aus Erstprüfung
  • Ergebnis der Folgeprüfungen
  • Maßnahmen- und Zeitplan aus Folgeprüfungen
Prüfungsinhalt, was wird geprüft?

Bauteile, Klassifizierung & Dokumentation

Welche Bauteile müssen geprüft werden?

Gemäß der Wiener Bauordnung (§ 128a BO) und den vorliegenden Erläuterungen zum Bauwerksbuch müssen regelmäßig alle Bauteile überprüft werden, von denen bei Zustandsverschlechterung eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit ausgehen kann. Der Fokus liegt auf der Gebäudehülle und der Tragkonstruktion. Quelle: „Erläuterungen zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung für Wien, Stand: 23.05.2025"

BauteilgruppeKonkrete Bauteile / Prüfgegenstand
DachDachhaut, Verblechungen (z. B. Saumrinnen), Dachstuhl, Dachlattung, Durchdringungen (z. B. Dachflächenfenster, Kamin- und Lüftungsköpfe), Schneefangvorrichtungen, Antennen-/SAT-Befestigungen (Quelle: Kap. 2.4.2, Anhang A)
FensterVerglasung, Rahmenbefestigung, Zustand von Stock und Flügel (Quelle: Kap. 2.4.3, Anhang A)
Vorspringende Bauteile / AuskragungenErker, Balkone (inkl. Absturzsicherung), Loggien, tragende Elemente (Quelle: Kap. 2.4.4, Anhang A)
Fassade (inkl. Zierglieder)Verputzflächen (Blasen, Risse), Gesimse, Figuren, Vasen, Verblechungen; bei Sichtmauerwerk: massive Risse (Quelle: Kap. 2.4.5, Anhang A)
FassadenbegrünungBefestigungen von Rankhilfen / Pflanztrögen (sicherheitsrelevant), Schäden durch Verwurzelung (Quelle: Kap. 2.4.6, Anhang A)
TragkonstruktionDecken (Stichproben, ca. 10 %), Wände (Holz, Metall, Beton, Mauerwerk), Stützen, Unterzüge (Quelle: Kap. 2.4.8, Anhang A)
ErschließungselementeTreppenläufe, Handläufe, Geländer, Absturzsicherungen (auch an Außentreppen und Rampen) (Quelle: Kap. 2.5.1, Anhang A)
Sonstige BauteileKaminköpfe (besonders stillgelegte, da nicht mehr durch Rauchfangkehrer kontrolliert), Vordächer, Überkopfverglasungen, Klimageräte, Kanal (Aufstandsbogen) – teilweise nur stichprobenartig (Quelle: Kap. 2.4.7, Anhang A)

Welche Bauteile sind außerdem zu prüfen?

Alle Bauteile z. B. Werbeanlagen, Vordächer, Maste, Fahnenstangen, Geländer & Einfriedungen, die eine Gefahr darstellen können (z. B. durch Absturz, Ablösen von Teilen, Umstürzen), sind als sicherheitsrelevante Bauteile im Bauwerksbuch (§ 128a BO für Wien) zu führen und in einem von der befugten Person festgelegten Intervall zu prüfen.

Welche Bauteile müssen nicht geprüft werden?

Nicht zwingend aufzunehmen sind Bauteile, die bereits durch andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften regelmäßig überprüft werden (z. B. Aufzüge, elektrische Anlagen). Eine freiwillige Aufnahme ist aber erlaubt (Kap. 1.1.2).

Wie werden Mängel im Bauwerksbuch dokumentiert?

Die Mängelliste sowie der Zeitplan zur Behebung sind tunlichst aktuell zu halten. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Behebungsmaßnahme einem bestimmten Mangel eindeutig zugeordnet werden kann. Empfohlen wird folgende Tabellenstruktur:

Mangel-IDFestgestellt amBehoben durch MaßnahmeDatum der Behebung

Die Mangel-ID (laufende Nummer) ermöglicht es, auch nach längeren Zeiträumen zwischen Prüfungen den Zustand eines Bauteils nachvollziehbar zu vergleichen — insbesondere bei erkannten beginnenden Schäden.

Wie wird die Prüftiefe festgelegt?

Die Prüftiefe ist sachverständig festzulegen; in der Regel genügt eine augenscheinliche Überprüfung mit geeignetem Stichprobenumfang. Bei Verdacht auf verborgene Schäden sind invasive Prüfungen (Bauteilöffnungen) erforderlich (Kap. 2.5.2, 2.7.2).

Sind alle Schäden vollständig in das Bauwerksbuch aufzunehmen?

Das Bauwerksbuch dient lediglich zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben gemäß BO Wien. Demnach besteht nach einer gemäß den Vorgaben dieser Erläuterung durchgeführten Befundung kein Anspruch auf Vollständigkeit der Auflistung aller tatsächlich vorhandenen Schäden.

Was versteht man unter Vertrauensgrundsatz im Zusammenhang mit dem Bauwerksbuch?

Der Vertrauensgrundsatz gem. ÖNorm B 4008-1 besagt, dass genutzte Bestandsbauwerke unter langjähriger Erprobung gestanden sind. Somit lassen sich Rückschlüsse auf das reale Tragverhalten zu. Beim Fehlen von Bauschäden und konstruktiven Mängeln kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Tragsysteme bewährt haben. Gleichzeitig lassen Bauschäden und konstruktiven Mängel auch Rückschlüsse auf das reelle Tragverhalten zu.

Wie werden die Bauteile klassifiziert?

Die Kategorien zur Zustandsbewertung von Bauteilen im Bauwerksbuch sind im Anhang C (Musterprotokoll) sowie in der Tabelle Anhang B definiert. Sie dienen der einheitlichen Klassifizierung von Mängeln und leiten die erforderlichen Maßnahmen ab:

Kategorie Bezeichnung / Schadensausmaß Behebungsfrist Mängel & erforderliche Maßnahmen
A Guter Zustand, Schadensausmaß Geringfügig 10 Jahre Keine Mängel erkennbar. Das Bauteil ist intakt und funktionstüchtig. Unterhalten – Reguläre Instandhaltung, keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
B Leichte Mängel, Schadensausmaß Begrenzt 3–5 Jahre Oberflächliche oder beginnende Schäden (z. B. leichte Verputzabplatzungen, Farbveränderungen, Rinnspuren). Keine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder Funktion. Beobachten bzw. reparieren – Im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle weiterbeobachten oder gelegentlich instand setzen.
C Schwere Mängel, Schadensausmaß Erheblich 1 Jahr Deutliche Schäden, die die Funktion oder Dauerhaftigkeit beeinträchtigen können (z. B. Rissbildungen mit Hohllagen, freiliegende und korrodierende Bewehrung, Gewölbeverwerfungen). Die Standsicherheit ist möglicherweise gefährdet. Eingreifen bzw. reparieren – Vertiefte Prüfung veranlassen, zeitnahe Sanierung einleiten.
D Gefahr im Verzug, Schadensausmaß Gefährdung Sofort Unmittelbare Absturzgefahr oder akute Sicherheitsgefährdung (z. B. lose, absturzgefährdete Putzteile, akute Einsturzgefahr). Sofort handeln – Umgehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. durch Feuerwehr) und rasche Sanierung erforderlich.

Diese Kategorisierung ist Grundlage für die Prüfintervalle (siehe Anhang B):

Wie werden Stichproben bei der Prüfung durchgeführt?

Die Stichproben sind zufällig über die zu untersuchenden Bauteile zu verteilen. Empfohlene Vorgehensweise:

Termine & Fristen

Fristen zur Ersterstellung und wiederkehrende Prüfintervalle

Welche Termine gibt es für die Überprüfungen?

Nach der Erstprüfung entstehen durch das Wiener Bauwerksbuch verschiedene regelmäßige Folgetermine. Die genauen Fristen und der Umfang dieser zukünftigen Prüfungen hängen stark vom baulichen Zustand des Gebäudes ab.

Dieser wiederkehrende Prüfzyklus besteht aus zwei Hauptbestandteilen: den Hauptprüfungen in der Regel alle zehn Jahre und, falls nötig, zusätzlichen Folgeprüfungen mit kürzeren Abständen.

Zustandsabhängige Prüfzyklen und Konsequenzen

Bei der Erstprüfung wird jeder Mangel einer der vier Kategorien A (Guter Zustand) bis D (Gefahr im Verzug) zugeordnet. Diese Einstufung ist entscheidend, weil sie direkt die notwendigen Maßnahmen und die zukünftigen Prüfintervalle vorgibt:

Bauteil Kategorie A / B (→ Regelintervall) Kategorie C (→ Mindestintervall) Kategorie D (→ Sofortmaßnahme)
Fassade10 Jahre3 Jahresofort
Dach10 Jahre5 Jahresofort
Decken10 Jahre5 Jahresofort
Treppen10 Jahre3 Jahresofort
Wände10 Jahre5 Jahresofort
Sonderbauteile10 Jahre3 Jahresofort

Wie erhält man einen Überblick über den zeitlichen Ablauf?

Der gesamte Prozess spielt sich über einen langen Zeitraum ab. Hier die gesetzlich festgelegten Erst-Fristen für die Erstellung des Bauwerksbuches im Überblick. Die darin festgelegten wiederkehrenden Prüfungen beginnen nach dieser Ersterstellung und Erstprüfung:

BaujahrFrist
Vor 01.01.1919Bauwerksbuch bis spätestens 31.12.2027 erstellen und registrieren
01.01.1919 bis 01.01.1945Bauwerksbuch bis spätestens 31.12.2030 erstellen und registrieren
Neu-, Zu- und Umbauten gem. § 60 Abs. 1 lit. a BOBis zur Fertigstellungsanzeige

Zusammenfassung

Was versteht man unter Regelprüfintervall?

Für jede Bauteilgruppe werden Regelprüfintervalle (meist alle 10 Jahre) sowie ggf. kürzere Fristen bei Mängeln vorgeschlagen – siehe Anhang A und B der Erläuterungen.

Zusammenfassend erfasst das Bauwerksbuch alle sicherheitsrelevanten Bauteile von der Dachhaut bis zum Fundament, wobei der Schwerpunkt auf Hülle und Tragwerk liegt. Die genaue Liste ist objektspezifisch durch eine befugte Person zu bestimmen.

Was folgt auf die Erstellung des Bauwerksbuchs?

Was ausgelöst wird: Die Erstellung des Bauwerksbuchs legt die Basis für alle künftigen Prüfpflichten und Prüfintervalle.

Was nicht ausgelöst wird:

Wer prüft & wer ist verantwortlich?

Qualifikationen, Verantwortung & Dokumentationspflichten

Wer führt die Prüfungen durch und wer ist verantwortlich?

Je nach Art der Prüfung sind unterschiedliche Qualifikationen erforderlich:

Die gesetzliche Pflicht zur termingerechten Durchführung aller Prüfungen und zur Führung des Bauwerksbuchs liegt beim Eigentümer des Gebäudes. Wenn eine Hausverwaltung bestellt ist, geht diese Pflicht auf sie über.

Welche Qualifikationsstufen gibt es für Prüfer?

Das PDF der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten WNB (abgestimmt mit MA 37) unterscheidet zwei Qualifikationsstufen:

Bauwerkskontrolleur

Eine Person, die durch Ausbildung, Schulung, Erfahrung und dergleichen in der Lage ist, eine Ersteinschätzung vornehmen zu können, und die in den damit verbundenen Dokumentations-, Prüf- und Warnpflichten unterwiesen worden ist. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Augenschein und Anwendung einfachster Hilfsmittel (z. B. Fernglas).

Fachmann

Eine natürliche oder juristische Person, die befugt und durch berufliche Erfahrung in der Lage ist, das jeweilige Bauteil sachverständig zu beurteilen (z. B. Ziviltechniker, Sachverständige, Baumeister, akkreditierte Prüfanstalt). Die Prüfung erfolgt vertieft mit einfachen Hilfsmitteln (z. B. Hammer, Risslupe) bzw. wo notwendig mit besonderen Behelfen (z. B. Steiger, Endoskop).

Für Folgeprüfungen können auch Personen mit folgenden Qualifikationen herangezogen werden (gemäß den Erläuterungen 2025, Kap. 2.7.3):

Art und Umfang der Folgeprüfungen sowie die Mindestqualifikation der Prüfer werden im Zuge der Ersterstellung des Bauwerksbuchs festgelegt — in der Regel durch den Erstprüfer.

Was ist die Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen?

Unabhängig vom Bauwerksbuch besteht gemäß § 129 Abs. 2 BO eine separate Dokumentationspflicht für Instandhaltungsmaßnahmen. Betroffen sind Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen.

Zu dokumentieren sind nur jene Maßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können — das sind Interessen, die die Sicherheit oder das Stadtbild betreffen.

Die Dokumentation kann einfach erfolgen, z. B. durch das Aufbewahren von Rechnungen für durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen. Liegt ein Bauwerksbuch vor, kann die Dokumentation sinnvollerweise auch in dessen Rahmen erfolgen. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Können eigene Prüfregimes auf das Bauwerksbuch angerechnet werden?

Ja. Sofern Eigentümer oder Hausverwaltungen bereits eigene Festlegungen für regelmäßige Gebäudeüberprüfungen getroffen haben, können diese berücksichtigt werden — vorausgesetzt, der Ersteller des Bauwerksbuchs stellt fest, dass diese internen Vorgaben hinsichtlich Ziele, Durchführung, Intervallen und Dokumentation mit den Anforderungen des Bauwerksbuchs gleichzusetzen sind.

Ausnahmen

Prüfpflichtige Anlagen außerhalb des Bauwerksbuchs

Welche Anlagen sind vom Bauwerksbuch ausgenommen?

Nicht zwingend im Bauwerksbuch zu erfassen sind Bauteile und technische Anlagen, die bereits durch andere bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften regelmäßig überprüft werden. Diese Anlagen haben ein eigenes, gesetzlich geregeltes Prüfregime – sie sind also keineswegs prüffrei, sondern unterliegen spezifischen Fristen, Qualifikationsanforderungen und Rechtsgrundlagen.

Die folgende Übersicht deckt Wohngebäude und gemischt genutzte Objekte (mit Arbeitsstätten) in Wien ab und unterscheidet, wo sinnvoll, zwischen reiner Wohnnutzung und gewerblicher bzw. gemischter Nutzung. Rechtsgrundlagen – insbesondere Wiener Bauordnung (BO Wien) § 128a, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz / Arbeitsstättenverordnung (ASchG / AStV), Wiener Feuerpolizeigesetz, Wiener Aufzugsgesetz u. a. – werden jeweils angegeben.

1. Aufzugsanlagen

Bauteil / AnlagePrüfintervallRechtsgrundlagePrüferqualifikation
Personenaufzug – Sicherheitsprüfung (1 Tragmittel)alle 6 MonateWAZG 2006, ASV 2015Aufzugsprüfer, akkreditierte Prüfstelle
Personenaufzug – Sicherheitsprüfung (Standard)alle 12 MonateWAZG 2006, ASV 2015Aufzugsprüfer
Aufzug – Betriebskontrolletäglich, wöchentlich, monatlich (abhängig von der Ausstattung)WAZG 2006Aufzugswärter, Betreuungsunternehmen
Fernüberwachungssystem (sofern vorhanden)alle 5 JahreWAZG 2006Akkreditierte Prüfstelle
Feuerwehraufzugzusätzlich zur allgemeinen Prüfung: jährliche Brandfallsteuerung prüfenOIB-RL 2, WAZG 2006Aufzugsprüfer mit Zusatzqualifikation

2. Heizungs- und Feuerungsanlagen

Die Prüfintervalle richten sich nach Brennstoff und Nennwärmeleistung. Prüfberechtigt sind Rauchfangkehrer, konzessionierte Installateurfirmen oder Ziviltechniker.

Anlagentyp / BrennstoffNennwärmeleistungPrüfintervallRechtsgrundlage
Gasheizung< 26 kWalle 4 JahreWFPolG 2015
Gasheizung26–50 kWalle 2 JahreWFPolG 2015
Gasheizung> 50 kWjährlichWFPolG 2015
Öl-, Festbrennstoff-Heizung≤ 50 kWalle 2 JahreWFPolG 2015
Öl-, Festbrennstoff-Heizung> 50 kWjährlichWFPolG 2015
BlockheizkraftwerkjährlichWFPolG 2015
Erstmalige Prüfunginnerhalb 4 Wochen nach InbetriebnahmeWFPolG 2015

3. Abgasanlagen (Rauchfänge, Kamine)

Zuständig: fachkundiger Rauchfangkehrer.

MaßnahmeIntervallRechtsgrundlage
Reinigung (Kehrung)2- bis 4-mal jährlich, je nach Brennstoff; mindestens 1× jährlich HauptkehrungWiener Kehrverordnung 1985, WFPolG 2015
Prüfung der Verbrennungsluftzufuhralle 13 Wochen (quartalsweise)WFPolG 2015
Betriebsdichtheitsprüfung bei Überdruckbetriebmindestens alle 5 JahreWFPolG 2015

4. Gasinstallationen

AnlagePrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer
Gasinnenleitung (Standard-Wohnnutzung)alle 15 JahreÖVGW-Richtlinien G K71/G K72konzessionierte/r GasinstallateurIn
Gasinnenleitung bei gewerblicher Nutzung / Arbeitsstättealle 5 Jahre (Wiederholungsprüfung)WFPolG 2015, ÖVGW-Richtlinienkonzessionierte/r GasinstallateurIn / Ziviltechniker
Gasgeräte mit StrömungssicherungWartung alle 2 JahreÖVGW / MA 36Fachpersonal
5-Liter-Kleinwasserheizer ohne KaminanschlussWartung alle 2 JahreGas-Durchlauf-Wasserheizer-VOFachpersonal

5. Elektrische Anlagen

Anlage / BauteilPrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer / Anmerkungen
Allgemeine Elektroinstallation (Wohnnutzung, privat)alle 5–10 Jahre (Empfehlung; keine gesetzliche Pflicht, aber Haftung)ETG 1992, ETV 2020, OVE E 8101Elektrofachkraft
Elektroinstallation bei Vermietungbei jedem Mieterwechsel (gültiger E-Befund inkl. FI-Schutz ≤ 30 mA)ETG 1992 § 7a, ETV 2020Elektrofachkraft
Elektroinstallation in Arbeitsstättenalle 5–6 JahreESV 2012, ASchGElektrofachkraft
FI-Schutzschalter (Eigenkontrolle)monatlich Prüftaste betätigenÖNORM, HerstellerangabeBetreiber
Photovoltaikanlage (PV)alle 4–5 Jahre (empfohlen)ETG 1992, OVE E 8001-6Elektrofachkraft mit PV-Sachkunde
E-Ladestation (Wallbox)jährlichOVE/ÖNORM E 8001-6-61 bis 63Elektrofachkraft
Sicherheitsbeleuchtung / Notbeleuchtungjährlich durch Fachfirma; monatliche Funktionskontrolle durch BetreiberTRVB E 102, AStV, ÖVE/ÖNORM E 8001Elektrofachkraft (jährlich), Betreiber (monatlich)
Blitzschutzanlage (elektrischer Teil)alle 3–5 Jahre (Wohngebäude); Arbeitsstätten alle 3 JahreESV 2012, ÖNORM EN 62305Elektrofachkraft mit Blitzschutz-Kenntnis
Trafostation / Haupt-Hausanschlussalle 5 JahreETV 2020, Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005Elektrofachkraft

Ein gültiger E-Befund nach OVE/ÖNORM E 8001 ist bei Inbetriebnahmen und größeren Änderungen immer erforderlich.

6. Brandschutzanlagen und -einrichtungen

Anlage / BauteilPrüfintervall (Wohnnutzung)Prüfintervall bei Arbeitsstätten / gemischter NutzungRechtsgrundlagePrüfer
Tragbare Feuerlöscheralle 2 Jahrealle 2 Jahre (+ jährl. Sichtkontrolle)TRVB 119 O, AStVbefugte Fachfirma
Brandmeldeanlage (BMA)jährliche Wartungjährliche Wartung + alle 4 Jahre HauptprüfungTRVB 123 S, OIB-RL 2, AStVbefugtes Fachunternehmen
Sprinkleranlagejährliche Instandhaltungjährliche Wartung + alle 3 Jahre HauptprüfungTRVB 127 S, OIB-RL 2, AStVbefugtes Fachunternehmen / akkreditierte Prüfstelle
Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA)jährliche Funktionsprüfungjährliche Funktionsprüfung + alle 3 Jahre HauptprüfungTRVB 125 S, OIB-RL 2, AStVbefugtes Fachunternehmen
Druckbelüftungsanlage (DBA)– (nur bei Hochhäusern / Sicherheitstreppenhaus)jährliche umfassende FunktionsprüfungOIB-RL 2, TRVB 112 S, AStVbefugtes Fachunternehmen
Brandschutztüren / -torealle 2–5 Jahre im Rahmen des Bauwerksbuchesjährliche Prüfung (inkl. Brandfallsteuerung), halbjährliche SichtkontrolleOIB-RL 2, TRVB, AStVbefugte Fachperson / Brandschutzbeauftragter
Brandschutzklappen (BSK)– (meist im Gewerbebau)jährliche Funktionsprüfung und WartungOIB-RL 2, TRVB, AStVTGA-Fachfirma
WandhydrantenjährlichTRVB 128 S, AStVbefugtes Fachunternehmen
Steigleitungen (nass/trocken)jährlich (Wartung) + alle 5 Jahre DruckprüfungTRVB 128 S, AStVbefugtes Fachunternehmen
Alarm- und Evakuierungsanlagenjährliche FunktionsprüfungAStV § 11befugtes Fachunternehmen / Brandschutzbeauftragter
Feuerwehrpläne / Brandschutzordnungalle 5 Jahre auf Aktualität prüfenalle 5 JahreTRVB 121 O, AStVBrandschutzbeauftragter
Rauchwarnmelder (in Wohnungen)Einbaupflicht bei Neu-/Umbau; keine wiederkehrende PrüfpflichtOIB-RL 2, WBTV

7. Trinkwasserinstallation und Legionellen

AnlagePrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer
Trinkwasser-Hausinstallation (allgemein)bakterielle Routineuntersuchung jährlich (große Anlagen > 100 m³/Tag); umfassende Volluntersuchung alle 3–5 JahreTrinkwasserverordnung TWV, ÖNORM B 5019akkreditierte Prüfstelle / Hygienesachverständiger
Legionellenuntersuchung (zentrale Warmwasserbereitung > 3 l Inhalt ab Boiler)mindestens jährlich (Großanlagen)TWVakkreditierte Prüfstelle

8. Kanalisation und Entwässerungsanlagen

AnlagePrüfintervall / MaßnahmeRechtsgrundlagePrüfer
Hauskanal (Grundstücksentwässerung)keine feste Frist; TV-Kamerabefahrung bei Bedarf / Alter / VerdachtWiener KanalordnungWien Kanal / befugte Dritte
Öl-/Benzinabscheider (z. B. Tiefgarage)Generalinspektion alle 5 Jahre + halbjährliche WartungÖNORM EN 858-2, WRG § 134Fachkundige Person
Fettabscheider (z. B. Gastronomie)jährliche Überprüfung + 5-jährliche GeneralinspektionÖWAV-Regelblatt 39, ÖNORM EN 1825befugte Fachperson
Abwasserhebeanlage (Fäkalien-/Schmutzwasser)monatliche Eigenkontrolle + halbjährliche FachwartungÖNORM EN 12050/12056Betreiber (Eigenkontrolle), Fachfirma (Wartung)
Rückstauverschluss / Rückstauklappevierteljährliche bis jährliche Prüfung auf GängigkeitÖNORM EN 13564, Wiener KanalBetreiber / Fachfirma
Versickerungs-/Retentionsanlagen (bei wasserrechtlicher Bewilligung)alle 5 Jahre externe Fremdprüfung, Befund an WasserrechtsbehördeWRG § 134Fachfirma

9. Lüftungs- und Klimaanlagen

AnlagePrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer
Zentrale Klimaanlage > 12 kW Nennleistungalle 4 Jahre (Inspektion)WHeizKG 2015befugtes Fachunternehmen, Kälteanlagenbauer
Lüftungsanlagen (RLT, mechanische Be- und Entlüftung)jährlich (bei Arbeitsstätten / Garagen)WHeizKG 2015, AStVbefugtes Fachunternehmen

10. Wärmepumpen und Kälteanlagen

Bei Wärmepumpen können mehrere Prüfregime parallel gelten.

10.1 Dichtheitskontrolle nach EU-F-Gase-Verordnung (2024/573)

CO₂-Äquivalent der AnlagePrüfintervall
1 – < 5 t CO₂-Äq.jährlich
5 – < 50 t CO₂-Äq.halbjährlich
≥ 50 t CO₂-Äq.vierteljährlich

Mit automatischem Leckage-Erkennungssystem (LES) halbiert sich das Intervall. Anlagen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan R-290) sind von der F-Gase-VO nicht erfasst.

10.2 Sicherheitsüberprüfung nach Kälteanlagenverordnung

BedingungPrüfintervall
Anlagen mit Kältemittel-Füllmenge > 1,5 kgeinmal jährlich durch geprüften Kälteanlagentechniker

10.3 Druckgeräteüberwachung (DGÜW-V) – nur bei größeren zentralen Anlagen

PrüfartIntervall
Äußere Prüfungalle 2 Jahre
Innere Prüfungalle 5 Jahre
Festigkeitsprüfungalle 10 Jahre

10.4 Wasserrechtliche Prüfung (nur bei Grundwasser-/Erdwärmenutzung mit Bescheid)

WärmepumpentypPrüfintervall
Wasser-Wasser-WP (Grundwasser)alle 5 Jahre (externe Fremdprüfung, Befund an WRB)

11. Druckbehälter (z. B. Warmwasserspeicher, Druckausdehnungsgefäße)

PrüfartIntervallRechtsgrundlagePrüfer
Äußere Prüfungalle 2 JahreDGG, DGÜVzugelassene Prüfstelle (ZÜS)
Innere Prüfungalle 5 JahreDGG, DGÜVZÜS
Festigkeitsprüfungalle 10 JahreDGG, DGÜVZÜS

12. Außenanlagen und Infrastruktur

Anlage / BauteilPrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer
Kraftbetätigte Tore (Garagentor, Einfahrtstor) bei ArbeitsstättejährlichAStV, ÖNORM EN 12453befugtes Fachunternehmen
Kraftbetätigte Tore (reines Wohnhaus)Abnahmeprüfung + laufende Sichtkontrolle (jährlich empfohlen)ÖNORM EN 12453, VerkehrssicherungspflichtBetreiber, Fachfirma (empfohlen)
Spielplatzgerätejährliche HauptüberprüfungWiener Spielplatzverordnung § 12, ÖNORM EN 1176/1177qualifizierter Spielplatzprüfer
Notstromaggregat (sicherheitstechnisch relevant)monatlicher Testlauf (Betreiber), jährliche Hauptprüfung (Fachfirma)AStV, TRVB, BescheidFachfirma für Energietechnik
Heizöllagerung (Tank)alle 5 Jahre Dichtheits-/Korrosionsprüfung, jährlich SichtkontrolleLagerungs-VO, WRGbefugte Fachfirma, Ziviltechniker

13. Sonderanlagen in Garagen (gemäß WGarG 2008 und TRVB)

AnlagePrüfintervallRechtsgrundlagePrüfer
CO-Warnanlage (ab 250 m² Garagenfläche)halbjährlich (Wartung inkl. Sensorkalibrierung)ÖNORM M 9419, OVE EN 50545-1, WGarG 2008Fachfirma
Mechanische Garagenlüftungjährlich (Wartung inkl. Volumenstrom- und Klappenprüfung)ÖNORM H 6003, WGarG 2008Fachfirma
Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) in der Garagejährliche Wartung + 2-jährliche RevisionTRVB S 125, OIB-RL 2.2, WGarG 2008befugtes Fachunternehmen
Brandmeldeanlage in der GaragejährlichÖNORM F 3070Fachfirma
Stationäre Feuerlöschanlage (Sprinkler) in der GaragejährlichTRVB, WGarG 2008Fachfirma
Notbeleuchtung in der Garagejährlich (sofern bescheidmäßig vorgeschrieben)TRVB E 102Elektrofachkraft

Hinweis: Die angegebenen Prüffristen stellen den gesetzlichen Regelrahmen dar und können durch Einzelbescheide oder den Prüfbefund verkürzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich die Beiziehung einer Ziviltechnikerin / eines Ziviltechnikers zur Erstellung und Führung des Bauwerksbuchs sowie zur Festlegung der objektkonkreten Prüfintervalle.